Förderverein der Heinrich-Harpprecht-Schule e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Förderverein der Heinrich-Harpprecht-Schule e.V. ist ein Verein zur ideellen und finanziellen Unterstützung und individuellen Lern- und Entwicklungsbegleitung von Kindern mit dem Anspruch auf sonderpädagogische Bildung.
  2. Der Verein trägt den Namen Förderverein der Heinrich-Harpprecht-Schule e.V.
  3. Der Sitz des Vereins ist Holzgerlingen.
  4. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Stuttgart einzutragen.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch die ideelle und finanzielle Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Entwicklungsverzögerungen und dem Anspruch auf sonderpädagogische Bildung, sowie durch die Förderung von Maßnahmen, die eine wirksame Lebenshilfe für diese Kinder und Jugendliche bedeuten.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne von § 58 Nr.1 AO an die Heinrich-Harpprecht-Schule in Holzgerlingen, sowie an Einrichtungen, die zur Teilhabe in der Gesellschaft und am Arbeitsleben und zur individuellen Bildung beitragen.
    • Beratung und Betreuung Betroffener und ihrer Angehörigen.
    • Mitwirkung bei schulischen Veranstaltungen
  2. Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis in der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen von Kindern und Jugendlichen mit einem sonderpädagogischen Bildungsanspruch eintreten.
  3. Der Verein ist Mitglied im „LERNEN FÖRDERN Landesverband Baden-Württemberg zur Förderung von Menschen mit Lernbehinderungen e.V.“ mit Sitz in Remseck und über diesen im „LERNEN FÖRDERN – Bundesverband zur Förderung von Menschen mit Lernbehinderungen e.V.“ ebenfalls mit dem Sitz in Remseck.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Geld- und Sachspenden
  3. sonstige Zuwendungen

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist binnen zweier Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen muss,
    2. Ausschluss nach Vorstandsbeschluss,
    3. Tod.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen und Ziele des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Letzteres regelt die Beitragsordnung. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss soll dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  5. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 6 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf - mindestens aber jedes 2. Jahr einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, lädt schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Anträge zur Tagesordnung können bis eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden. Bei Änderungen wird die endgültige Tagesordnung spätestens 3 Tage vor der Versammlung bekanntgegeben. Bei Satzungsänderungen müssen diese mit bisherigem und vorgesehenem Wortlaut mit der Einladung bekanntgegeben werden. Die Einladung kann per Mail erfolgen, wenn ein Mitglied gegenüber dem Verein nichts anderes schriftlich bestimmt hat.
  2. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, in dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende
  3. Protokollführer ist der Schriftführer. In dessen Abwesenheit wird ein Protokollführer unter den Anwesenden bestimmt.
  4. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, die nicht gegen Entgelt für den Verein tätig sein dürfen,
    2. die Wahl eines Rechnungsprüfers sowie eines Ersatzrechnungsprüfers, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Änderung der Satzung,
    5. die Änderung des Vereinszwecks,
    6. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
    7. Erlass oder Änderung der Beitragsordnung,
    8. die Auflösung des Vereins.
  7. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, und die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Mitglieder ab 15 Jahren haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht, und ab 18 Jahren haben sie das passive Wahlrecht.
    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Auf Antrag erfolgt geheime Wahl.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Mindestens zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Alle drei sind zur Entgegennahme von Zahlungen und zur Unterschrift von Zuwendungsbestätigungen berechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den 1. und 2. Vorsitzenden und dann die restlichen Mitglieder des Vorstands.
    Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Der Vorstand trifft Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  5. Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll niedergelegt, das der Schriftführer erstellt.
  6. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
  7. Bei Ausfall der Rechnungsprüfer ist der Vorstand berechtigt, die Rechnungsprüfung durch eine unabhängige und geeignete Person vornehmen zu lassen.
  8. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und Ausschüsse berufen.

§ 9 Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und ihn mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das Vermögen des Vereins an den LERNEN FÖRDERN Landesverband Baden-Württemberg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19.9.2016 in Holzgerlingen.